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Herkunftsnachweis bei Bartransaktionen

Neue aufsichtsrechtliche Regelungen

Herkunftsnachweis bei Bartransaktionen

Neue aufsichtsrechtliche Regelungen

Sie wollen mehr als 10.000 Euro bar einzahlen oder Sorten über 2.500 Euro zur Gutschrift einreichen?

Dies ist ab sofort zu beachten!

Hintergrund

 

In der ersten Nationalen Risikoanalyse (NRA) – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019 – stellt das Bundesministerium der Finanzen fest, dass von Geschäften mit Bargeld (einschl. Sorten) ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehe. Diesem Risiko sei angemessen zu begegnen.

Wichtige Informationen zu Bargeldeinzahlungen ab dem 8.8.2021:

  • Aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht benötigen wir bei Bareinzahlungen über 10.000 Euro einen aussagekräftigen Beleg zur Mittelherkunft.
  • Das gleiche gilt für die Rückgabe von Sorten über 2.500 Euro.
  • Geschäftskunden, bei denen regelmäßig höhere Bareinzahlungen zum Geschäftsmodell gehören,  können von dieser Nachweispflicht ausgenommen werden. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrem Kundenberater / Ihrer Kundenberaterin.  

Geeignete aussagekräftige Belege zum Nachweis der Herkunft des Bargeldes und der Sorten können insbesondere sein:

  • Kontoauszug bzgl. Ihres Kontos oder eine Quittung einer anderen Bank oder Sparkasse
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zum Autoverkauf, Goldverkauf)
  • Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte
  • Erb- oder Schenkungsnachweise

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sollten Sie über Belege verfügen, die hier nicht aufgezählt sind, besprechen Sie das bitte mit unseren Mitarbeiter/innen.

Wir weisen darauf hin, dass Kreditinstitute im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten haben.

Besondere Regelungen für Geschäftskunden:

Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelmäßig höhere Bartransaktionen zum Geschäftsmodell gehören (z.B. Einzelhandel, der seine Tagekasse einzahlt), kann von dem Grundsatz der Nachweispflicht durch Einzelbelege abgewichen werden.

Wenn Sie Geschäftskunde bei uns sind und diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, sprechen Sie bitte Ihre/n Kundenberater/in an. Dieser bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Nähere Informationen zu der neuen Nachweisverpflichtung können Sie den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin, Besonderer Teil für Kreditinstitute, Seite 4 ff., die Sie von der Homepage der BaFin herunterladen können, entnehmen.

Ihr nächster Schritt

Haben Sie darüber hinaus Fragen oder wünschen Sie eine persönliche Beratung? Wir sind gerne für Sie da.

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