In der ersten Nationalen Risikoanalyse (NRA) – Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019 – stellt das Bundesministerium der Finanzen fest, dass von Geschäften mit Bargeld (einschl. Sorten) ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehe. Diesem Risiko sei angemessen zu begegnen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sollten Sie über Belege verfügen, die hier nicht aufgezählt sind, besprechen Sie das bitte mit unseren Mitarbeiter/innen.
Wir weisen darauf hin, dass Kreditinstitute im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten haben.
Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelmäßig höhere Bartransaktionen zum Geschäftsmodell gehören (z.B. Einzelhandel, der seine Tagekasse einzahlt), kann von dem Grundsatz der Nachweispflicht durch Einzelbelege abgewichen werden.
Wenn Sie Geschäftskunde bei uns sind und diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, sprechen Sie bitte Ihre/n Kundenberater/in an. Dieser bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Nähere Informationen zu der neuen Nachweisverpflichtung können Sie den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin, Besonderer Teil für Kreditinstitute, Seite 4 ff., die Sie von der Homepage der BaFin herunterladen können, entnehmen.
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